Pressemitteilung: Schulgesetze und Grundrechtsverletzungen in Deutschland zum Tag der Menschenrechte

Am 08.12.2009 um 09.30h vermeldete die Bildzeitung online, dass die Schülerin Sandy B. in Halle an der Saale seit dem 07.12.2009 wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der JVA Halle an der Saale ihren gerichtlich angeordneten Jugendarrest verbüßt. Es ist anzunehmen, dass die Schülerin derzeit in der JVA Halle I untergebracht ist.

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt besitzt keine dem entsprechende Strafvorschrift und ist darüber hinaus ungültig, denn es verstößt gegen die zwingende grundgesetzliche Gültigkeitsvorschrift gemäß

Artikel 19 Abs. 1 GG
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Einfache Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot verstoßen sind ungültig, alle damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind nichtig.

Diese Informationen wurde nach Bekanntwerden am 08.12.2009 der in Halle zuständigen Polizeidienststelle sowie der JVA Halle I und am 09.12.2009 dem Amtsgericht Halle mitgeteilt, mit der Forderung nach Feststellung und sofortiger Freilassung der unrechtmäßig verurteilten und inhaftierten minderjährigen Person. Weder die Anstaltsleitung, noch das Schließerpersonal und die Beamten der Polizeidienststelle Halle-Süd, geschweige denn der zuständige Eilrichter vom Amtsgericht Halle sind ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 2 GG nachgekommen. Weder hat die Polizei Anstalten einer Befreiung unternommen, noch haben der Eilrichter sowie das Justizpersonal der JVA Halle I die sofortige Freilassung veranlasst.

Der Forderung nach Aufklärung wurde am 09.12.2009 durch den Pressesprecher des AG Halle, Richter Budtge, nicht entsprochen, im Gegenteil wurde diese Mitteilung als persönliche Meinung bewertet, ohne jeden Hinweis auf eine gebotene Weiterleitung vom Amts wegen an den zuständigen Richter. Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht das Recht auf rechtliches Gehör. Eine Ablehnung des Grundrechts auf rechtliches Gehörs, weil ein Richter der Meinung ist, dass sei eine bloße Meinungsäußerung, welche keiner Prüfung bedürfe, ist im Jahre 60 des Inkrafttretens des Grundgesetzes nicht akzeptabel.

Zum Tag der Menschenrechte ein Eklat sondergleichen. Wird heute durch Politiker und Medien gleichlautend die Lage der Menschenrechte im Iran, China, Uganda usw. kritisiert, bleiben die gleichen Personen stumm hinsichtlich der Tatsache, dass eine 16jährige wegen Schulschwänzens zu Freiheitsentzug verurteilt wird, ohne dass das Schulgesetz Sachsen-Anhalt dafür eine gesetzliche Grundlage hergeben würde, bzw. aufgrund des Verstoßes gegen eine zwingende Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze seit dem Tage der Verkündung ungültig ist. Verstöße gegen einfache Gesetze werden ohne gesetzliche Grundlage geahndet, während fortdauernde Verstöße gegen das Grundgesetz stillschweigend geduldet und entsprechende Hinweise von den Verantwortlichen ignoriert werden.

Gegen die Verantwortlichen wurde von Seiten des Mitgliedes der BI für Verfassungsschutz, Herrn Oswald Hoch, Mitglied des nds. Landtages der 7. bis 11. Legislaturperiode, Strafanzeige erstattet, wegen Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung, Verfolgung Unschuldiger und Vollstreckung gegen Unschuldige, sowie Beihilfe in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung.

Politisch zuständig für das Zustandekommen des offensichtlich seit Jahren ungültigen Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt als Gesetzgebungsorgan, sowie der Ministerpräsident, der Justizminister, der Innenminister, als auch das zuständige Ressortministerium für Schule und Bildung.

Anhang:

[1] http://verfassungsschutz.files.wordpress.com/2009/12/bild_schulschwaenzerin_sandy.pdf
[2] http://verfassungsschutz.files.wordpress.com/2009/12/pressemitteilung-schulgesetze-und-grundrechtsverletzungen-in-deutschland-zum-tag-der-menschenrechte.pdf
[3] Statusreport Schulgesetze und Zitiergebot Stand Dezember 09*

Sandy ist doof?

Die Online-Ausgabe der Bildzeitung schlagzeilte am 08.12.09, dass die notorische Schulschwänzerin Sandy B. (16) aus Halle während der letzten vier Jahre dauernd die Schule schwänzte, Ordnungsstrafen ignorierte und nun bis Weihnachten eine Haft verbüßen muss, welche von einem Richter am Amtsgericht Halle verhängt wurde [1].

Mama Yvonne (34) lieferte sie im Jugendknast „Roter Ochse“ in Halle ab und sagt: „So schlimm sich die Trennung auch anfühlt: Ich hoffe, Sandy lernt daraus.

Was soll Sandy nun aus dieser Geschichte lernen?

Zuerst sollte sich Sandy mit dem Schulgesetz von Sachsen-Anhalt auseinandersetzen. Darin steht zum Thema Schulpflicht:

§ 44a – Durchsetzung der Schulpflicht

Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind. Die Zuführung wird von dem für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Landkreis oder von der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet.

§ 84 – Ordnungswidrigkeiten

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die erste große Lehre, welche Sandy aus der Sache ziehen kann, ist die Gewissheit, dass sie gemäß des Schulgesetzes von Sachsen-Anhalt gar nicht mit Gefängnis, also Freiheitsentzug, bestraft werden kann, weil sie die Schule schwänzt, denn dieses Schulgesetz sieht eine solche Strafe nicht vor. Somit bliebe als nächstes die Tatsache festzuhalten, dass der Amtsrichter den Freiheitsentzug ohne Gesetzesgrundlage angeordnet hat. Das führt uns auf kurzem Wege direkt zu

Artikel 103 GG

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Das ist doof, nicht für Sandy, aber für den Richter. Nun könnte man es dabei belassen und verfassungswidrig behaupten, na ja, aber immerhin gibt es das Schulgesetz und Gesetze muss man nun einmal befolgen und dass man das schon als Schüler lernen sollte. Dann betrachten wir uns das Schulgesetz von Sachsen-Anhalt mal aus der Perspektive der durch die §§ 44a und 84 eingeschränkten Grundrechte, welche da wären:

Art. 2 Abs. 1 GG (Informelle Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person), Art. 6 Abs. 2 GG (Pflege und Erziehung der Kinder), Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum).

Das Grundgesetz lässt gemäß

Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

allgemeine Einschränkungen von Grundrechten zu, wenn diese Einschränkung in diesem Grundrecht vorgesehen ist, z.B. die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 GG. Die Absätze 2-7 geben die möglichen Einschränkungen vor. Wenn ein Gesetz eine solche mögliche Einschränkung vornehmen kann, muss es diese Einschränkung gemäß

Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

zitieren. Ein dem entsprechendes Zitat – wir nehmen als Beispiel das Schulgesetz von Berlin – würde so aussehen:

§ 127 – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis) und der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) eingeschränkt.

Sollte Sandy bis dahin vorgedrungen sein, wäre sie schon ein wenig schlauer und hätte eine Menge gelernt und wir können davon ausgehen, dass Sandy sich als nächstes das Schulgesetz von Sachsen-Anhalt dahingehend vornehmen würde. Das Problem, welches Sandy dabei hätte, wäre die Tatsache, dass sie im Schulgesetz von Sachsen-Anhalt kein dem entsprechendes Zitat finden würde.

Nun könnte man hier generös sein und sagen, na ja, so schlimm ist das nun auch wieder nicht, Hauptsache Strafe! Das verfassungsrechtliche Problem dabei wäre jedoch, dass das so genannte Zitiergebot eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränken könnende Gesetz ist, so wie beispielsweise ein Kfz eine Betriebserlaubnis haben muss. Hat es diese nicht, kann man zwar damit fahren, aber ohne gültige Zulassung.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 sich rechtssätzlich zur Frage der Gültigkeit eines gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes wie folgt verbindlich geäußert (BVerfG, 1 BvR 668/04):

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

„Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“

Die Grundsatzfrage, welche hier gestellt werden muss:

Warum wird ein Verstoß gegen ein ungültiges Gesetz mit Gefängnis geahndet, aber der Verstoß gegen eine grundgesetzliche Gültigkeitsvorschrift für ein solches Gesetz nicht?

Würde das im Iran passieren, würden hier alle laut aufheulen – in Deutschland interessiert es keinen. Da kann man nur hoffen, dass der Artikel 21 der hessischen Verfassung nicht angewendet wird:

Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. [2]

Auf das Schulgesetz von Sachsen-Anhalt bezogen bedeutet es nichts weiter, als dass dieses Schulgesetz ungültig ist. Um es vorwegzunehmen: alle Schulgesetz in Deutschland sind ungültig wegen ungenügender oder nicht erfolgter Zitierung der dadurch eingeschränkten Grundrechte.

Zur Bedeutung der Grundrechte sei hier angeführt:

Artikel 1 Abs. 3 GG

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

Was bleibt, ist die Frage:

Was lernen unsere Kinder in der Schule und warum soll Sandy doof sein?

Für weitere Informationen zu den deutschen Schulgesetzen im Lichte des Zitiergebotes sei hier auf den entsprechenden Statusreport [3] der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz verwiesen [4].

FAZIT: Ein unwissender Richter, den es nicht geben dürfte, da er von Amts wegen zumindest über das Grundgesetz Bescheid wissen müsste, verurteilt ein 16jähriges Mädchen zum Freiheitsentzug – der ultima ratio im juristischen Gewerbe – ohne gesetzliche Grundlage, weil das entsprechende Gesetz nicht nur diese Strafe gar nicht vorsieht, sondern darüber hinaus aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung nichtig ist.

Auf entsprechende Anfragen beim Amtsgericht Halle sagte der Pressesprecher, Richter Buttge, dazu gäbe es keinen Kommentar, da die Delinquentin minderjährig sei – man beachte die plötzlich einsetzende richterliche Sorgfalt – und die Sache mit dem Zitiergebot sei wohl eine irrige Meinung. Die Chefin vom Amtsgericht Halle, Frau Beyer-Württemberg gab ebenfalls keine Auskunft, „sie wolle sich da nicht in etwas hineinreden„, wurde jedoch gemäß

Artikel 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

umfassend über die rechtliche Problematik informiert – man weiß also worum es geht. Den Namen des zuständigen Richters nannte sie aber auf Anfrage nicht. Auf die Information, dass auch sie demzufolge in die entsprechenden Strafanzeigen wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB  einbezogen würde, lachte sie herzlich und legte auf.

Da kann man schon Angst bekommen, am Tage vor dem großen Tag der Menschenrechte.

Quellen:

[1] http://www.bild.de/BILD/news/2009/12/08/schulschwaenzerin-sandy-b/muss-ins-gefaengniss.html
[2] http://www.lawww.de/hlv/Aktuell/hv_text.htm#21
[3] http://verfassungsschutz.files.wordpress.com/2009/11/statusreport-schulgesetze-und-zitiergebot-restrict3.pdf
[4] http://verfassungsschutz.wordpress.com

BVerfGE 7, 198 – Lüth

Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben.
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Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.
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Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will (BVerfGE 2, 1 [12]; 5, 85 [134 ff., 197 ff.]; 6, 32 [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt (Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.
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Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muß, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine Auslegung bestimmt. Ein Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten aus solchen grundrechtlich beeinflußten Verhaltensnormen des bürgerlichen Rechts bleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine Auslegung dem öffentlichen Recht, der Verfassung, zu folgen hat.
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Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht enthalten und so einen Teil des ordre public – im weiten Sinne – bilden, d. h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine nahe Verwandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen. Das muß sie in besonderem Maße dem Einfluß des Verfassungsrechts aussetzen. Der Rechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die „Generalklauseln“, die, wie § 826 BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf außer-zivilrechtliche, ja zunächst überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die „guten Sitten“, verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat. Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die „Einbruchstellen“ der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden (Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).
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Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Verfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so verstößt er nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, in dem er den Gehalt der Grundrechtsnorm (als objektiver Norm) verkennt, er verletzt vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil das Grundrecht, auf dessen Beachtung auch durch die rechtsprechende Gewalt der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Gegen ein solches Urteil kann – unbeschadet der Bekämpfung des Rechtsfehlers im bürgerlich-rechtlichen Instanzenzug – das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufen werden.
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Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt hat. Daraus ergibt sich aber zugleich die Begrenzung der Nachprüfung: es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, Urteile des Zivilrichters in vollem Umfange auf Rechtsfehler zu prüfen; das Verfassungsgericht hat lediglich die bezeichnete „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte auf das bürgerliche Recht zu beurteilen und den Wertgehalt des Verfassungsrechtssatzes auch hier zur Geltung zu bringen. Sinn des Instituts der Verfassungsbeschwerde ist es, daß alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt auf ihre „Grundrechtmäßigkeit“ nachprüfbar sein sollen (§ 90 BVerfGG). Sowenig das Bundesverfassungsgericht berufen ist, als Revisions- oder gar „Superrevisions“-Instanz gegenüber den Zivilgerichten tätig zu werden, sowenig darf es von der Nachprüfung solcher Urteile allgemein absehen und an einer in ihnen etwa zutage tretenden Verkennung grundrechtlicher Normen und Maßstäbe vorübergehen.
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Schulgesetze & Zitiergebot

Alle Schulgesetze der Bundesrepublik Deutschland leiden unter dem gar nicht bis nicht vollständigen Beachten des gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Verfassungsgeber an den einfachen Gesetzgeber zwingend gerichteten Zitiergebotes als unabdingbare Gültigkeitsvorschrift für Grundrechte einschränkende Gesetze.

Der Verfassungsgeber hat nur diejenigen Grundrechte vom Zitiergebot befreit, die vorbehaltlos und daher einfachgesetzlich nicht einschränkbar sind. Von den bekannten 39 Entscheidungen des BverfG zum Zitiergebot sind nur wenige in die richtige Richtung gehend, alle anderen sind verfassungswidrig, weil falsch, womit die Qualität der Rechtsprechung des BverfG weiter in Frage zu stellen ist.

Und jetzt beginnt das Dilemma für den betroffenen Bürger, denn aufgrund dessen, dass der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 GG bis heute nicht ausgeformt ist, können ungültige Gesetze vom Bürger nicht gerügt werden. Ungültige Gesetze sind deklaratorisch für nichtig zu erklären vom BverfG, doch der Bürger kommt gegenwärtig dort mit der Forderung nicht hin.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte nicht zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von nur verfassungsrechtlicher Art, denn aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit z.B. der Schulbehörde wegen Ungültigkeit des Schulgesetzes ist auch das Verwaltungsgericht jetzt sachlich unzuständig.

Alle bisher bekannten Rechtszüge sind falsch und führen ins Nichts.

Eine Normenkontrolle im Sinne von verfassungswidrig oder verfassungsgemäß oder verfassungskonformer Auslegung ist alles “kalter Kaffee”…

Ebenso eine Verfassungsbeschwerde, denn da scheitern alle im grundgesetzwidrigen Annahmeverfahren, da Artikel 19.4 GG ein vorbehaltloses Grundrecht ist, kann ein Annahmeverfahren nur verfassungswidrig sein. Artikel 94 Abs. 2 GG kollidiert mit Art. 19 Abs. 4 GG und ist daher für nichtig zu erklären vom BverfG und zwar deklaratorisch.

Deutschland hat bis heute seine Hausaufgaben nicht gemacht, spielt aber in der Welt als Globalplayer freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes.

Der parlamentarische Rat wollte, dass Grundrechtseinschränkungen in der BRD die wohlüberlegte Ausnahme bilden sollte, das Gegenteil wurde bisher vollzogen, alles grundgesetzwidrig und vom Völkerrecht wollen wir gar nicht erst sprechen.

Es bleibt festzuhalten, dass die drei Gewalten entgegen dem Befehl aus Artikel 1 GG den Grundrechtsträger seit 60 Jahren systematisch bekämpfen, anstatt die Grundrechte als unmittelbar geltendes und sie bindendes Recht zu akzeptieren, zu akzeptieren, dass die Grundrechte unverletzlich sowie unveräußerlich sind und nur gültige Gesetze und gültiges Recht, also dem GG entsprechen müssend, angewendet werden darf.

Download: Statusreport Schulgesetze und Zitiergebot Stand Dezember 09*

* Bei Verlinkungen zum Statusreport bitte beachten, dass dieser jeweils nach neuestem Kenntnisstand erweitert wird und sich der Link dem entsprechend ändern kann!

Geht auf die Straße!

Will Wolfgang Schäuble die Umsatzsteuer abschaffen?

Vorsicht! Keine (reine) Satire!

Im Umsatzsteuergesetz vom 01.01. 2001 finden wir folgende neue Paragraphen:

§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

mit offensichtlichem Eingriff in das einschränkbare Grundrecht aus

Artikel 2 GG

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

sowie

§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

mit offensichtlichem Eingriff in das einschränkbare Grundrecht aus

Artikel 13 GG

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Wie wir aber feststellten, findet sich im Umsatzsteuergesetz hinsichtlich dieser beiden Einschränkungen von Grundrechten kein Zitat derselben.

Daraus folgert gemäß

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

dass das Umsatzsteuergesetz wegen Verletzung des Zitiergebots ungültig ist. Da Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den Begriff „muss“ enthält, entfällt somit jede wie auch immer von Juristen gewünschte Möglichkeit der Interpretation. Muss ist nicht auslegbar.

Zum Zitiergebot sagt der Jurist IM Schäuble:

Danach hat der Gesetzgeber die Pflicht, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen, also zu zitieren. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig.“ Dr. Wolfgang Schäuble

Wir können also davon ausgehen, dass IM Schäuble als im Moment noch oberster Verfassungsschützer mit Hinsicht auf sein vollumfängliches Wissen über die Verfassungswidrigkeit des UStG, dieses als Finanzminister vom BVerfG für nichtig erklären lassen muss.

Und IM Thomas de Maizière muss ihm dabei helfen.

Das ist Revolution von oben!

Nichtigkeit

Der als der bedeutendste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts bezeichnete Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen hat zur Nichtigkeit folgendes in seinem Buch “Wer soll Hüter der Verfassung sein” ausgeführt:

“Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”

“Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.”

Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz

„Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz“ von Heinrich Amadeus Wolff (S. 312)

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Verfassung, sofern dies zur Klärung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung notwendig ist, zu konkretisieren, nur insoweit hat es die letztverbindliche Konkretisierungsbefugnis; die Kompetenz, die Verfassung durch ungeschriebene, im Wege der >>authentischen Interpretation<< gefundene Rechtssätze, die für alle Organe ebenso wie die Grundgesetz-Normen verbindlich sind, zu ergänzen, verleiht das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht eben gerade nicht, rechtlich ist hier neben der Verfassungsorgantreue und der Bestandskraftwirkung vor allem “ 31 BVerfGG maßgebend. [H. H. Klein, in: FS f. Franz Klein, 1994, 511 (518)]

Quelle: http://books.google.de/books?id=00ihRUx1Hl8C&pg=PA312&lpg=PA312&dq=BVerfGE+19,+377&source=bl&ots=r-59u1U1bR&sig=XXy1DNph9W8wk_a3II9SMFSdN28&hl=de&ei=ySLSSqb3N9Ox4Qag86iKAw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=7&ved=0CB0Q6AEwBg#v=onepage&q=BVerfGE%2019%2C%20377&f=false

Die Bundesregierung setzt sich weltweit für die Achtung der Menschenrechte ein

Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes steht zu Menschenrechte und Folter am 11.10.2009 folgendes zu lesen:

„Achtung und Ausbau der Menschenrechte sind ein zentrales Anliegen der Politik der Bundesregierung. Deutsche Menschenrechtspolitik in den internationalen Beziehungen folgt einer konkreten Verpflichtung: Menschen vor Verletzungen ihrer Rechte und Grundfreiheiten zu schützen und tragfähige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unterdrückung, Willkür und Ausbeutung keine Chance mehr haben.

Die Bundesregierung engagiert sich konsequent und kontinuierlich im Kampf gegen Folter und Misshandlung. Sie tritt gemeinsam mit den EU-Partnern für eine Stärkung der internationalen Mechanismen zur Bekämpfung der Folter ein.“

Freiheit der Kunst & Wissenschaft

Frau Merkel leistete den Amtseid aller Amtsträger in diesem Land „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

In der September-Ausgabe der Apotheken-Umschau wurde Frau Merkel gefragt: „Haben Sie nicht die Befürchtung, dass Sie Menschen am Rand der Gesellschaft, die weniger Gebildeten oder auch die Älteren ausschließen?„, woraus unsere Bundeskanzlerin antwortete:

„Wechselmöglichkeiten bedeuten Wahlfreiheit, also die Freiheit, das für mich Passende zu nehmen.“

Klingt das nach Freiheit oder bekommt man angesichts dieser Entäußerung Angst?

Die Freiheit der Kunst aus Artikel 5 Abs. 3 GG „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“ ist eines der uneingeschränkten Grundrechte unseres Grundgesetzes und der Umgang mit der Freiheit der Kunst durch den Staat wirft ein bezeichnendes Licht auf den Wahrheitsgehalt staatlicher Freiheitsgarantien. Als eigentlich uneinschränkbares Freiheitsgrundrecht, kann aber z.B. jeder Finanzbeamte in den geschützten Werk- und Wirkbereich des Künstlers eingreifen, indem er, durch Anwendung einfachgesetzlicher Ermächtigung und damit gegen die Verfassung verstoßend, in eigenem Ermessen bestimmt, was der Künstler zur Schaffung seines Werkes benötigen darf und was er von seinem meist schmalen Erlös als Steuer abgeben muss. Verdient der Künstler aber nicht genügend um die gewünschten Steuern zu zahlen, wird sein Wirken als Liebhaberei ausgelegt, welches ihn nun nicht einmal mehr berechtigt, seine Kosten geltend zu machen. In diesem Sinne wird der verfassungswidrige Eingriff in ein absolutes Freiheitsgrundrecht zugunsten der Finanzierung der staatlicher „benötigter“ Ausgaben gebilligt und staatlich gefordert und gefördert. Durch diese Art und Weise des „Förderns und Forderns“ (heute bekannt als die Grundlage der industrieellen Erwerbslosenverarbeitung) wurden schon im 3. Reich „entartete“ Künstler aus dem Verkehr gezogen. An ihnen und nicht systemkonformen Wissenschaftlern, Forschern und Lehrern wurde erprobt, wie Kritik und Widerstand so teuer werden können, dass sie für den Normadressaten nicht mehr bezahlbar sind. Widerstand kann man sich einfach nicht mehr leisten. Er ist ein finanzielles Problem geworden, womit er faktisch durch fiskalischen Eingriff nicht mehr möglich ist oder nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann, mehr als Happening, denn als ernstzunehmende Variante der Verweigerung staatlichen Terrors, auch wenn dieser im Schafspelz einher kommt. Damit ist im übertragenen Sinne das ebenfalls absolute Freiheitsgrundrecht auf Widerstand aus Artikel 20 Abs. 4 GG ebenfalls außer Kraft gesetzt. Das mag sich ungeheuerlich lesen, wird aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die deutsche Verwaltungsstruktur und vor allem die fiskalische und juristische 1:1 aus dem 3. Reich übernommen wurde, offensichtlich.

Freiheitsgrundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber Eingriffen des Staates.

Gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht„.

Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GGKunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“ ist ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt, also nicht einschränkbar und eine Lehre aus der vor allem fiskalischen Verfolgung und Vernichtung von Künstlern im III. Reich. Einschränkungen von Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt sind nicht möglich.

§ 18.1.1 EStG (vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG) greift seit 1949 als einfaches Recht mit den Begriffen „wissenschaftlich und künstlerisch„, in das Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt aus Artikel 5 Abs. 3 GG ein. Diese Kollision eines einfachen Gesetzes mit einem nicht einschränkbaren Freiheitsgrundrecht hätte gemäß Artikel 123 Abs. 1 GGRecht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht“ vermieden werden müssen, indem beide Begriffe nicht im EStG erwähnt hätten werden dürfen.

Schränkt ein einfaches Gesetz ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt ein, ist es ungültig und seine Anwendung verfassungswidrig, weil die Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllt ist.

Eine Anwendung des einfachgesetzlichen EStG für den Werk- und Wirkbereich aller gemäß Artikel 5 Abs. 3 freischaffenden Personen ist daher nicht möglich.

Eine auf die Wahrung des Grundrechts gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG abzielende Verfassungsbeschwerde unterliegt dem Justizgewährleistungspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 GGWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben“ und muss angenommen werden.

Da sich unsere Verfassungsrichter aber selbst die Kraft verliehen haben, dass ihre Ansichten und die einfache Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsrang hätten, ohne dass davon etwas im Grundgesetz stünde, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit jede dahingehende Beschwerde wegen Verletzung unverletzbarer Grundrechte ohne Begründung abgelehnt – natürlich unter Bruch des absoluten Freiheitsgrundrechts auf die Justizgewährleistung aus Artikel 19 Abs. 4 GG. Verdeutlicht man sich dazu, dass einer der Gegner von absoluten Freiheitsgrundrechten, das Mitglied des Parlamentarischen Rates, welcher das Grundgesetz entwarf, Dr. v. Mangoldt, während der Nazidiktatur Professor für Öffentliches Recht war und sein Sohn, ebenfalls und heute Professor für Öffentliches Recht und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, diese väterlichen Werte vertritt, dann wird die Herleitung offensichtlich. Die ablehnenden Argumente des Dr. v. Mangoldt gegen absolute Freiheitsgrundrechte (z.B. bloße Förmelei gegenüber dem Gesetzgeber) wurde nicht ohne Grund vom Parlamentarischen Rat oft abgelehnt (siehe Stichwort Zitiergebot – „die Fessel des Gesetzgebers“), was Dr. v. Mangoldt nicht daran hinderte, die wohl am meisten zitierte Sammlung von Kommentaren zum Grundgesetz herauszugeben – welche natürlich seine Ansichten im Nachhinein zum Tragen bringt. Da wird aus dem absoluten Recht auf Freiheit schon mal das Recht des Staates dieses Recht einzuschränken – natürlich zum Wohle und zur Sicherheit des nun unfreien und rechtlosen Individuums.

Europäische Charta der Menschenrechte

Artikel 13 – Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

BVerfGE 30, 173 – Mephisto

Leitsätze

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

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Das Sozialgesetzbuch II ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.- Hans Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Am 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten:

„Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz – und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen – die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung „strahlt“ auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.“

Der Geltungsvorrang des Grundgesetzes ist alleiniger Maßstab für alle nachfolgende Gesetzgebung und Rechtsprechung.

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 – „Sünderin“-Fall)

Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der Verfassung, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anders lautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:

„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“

Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in „Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte“

„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“

SOZIALGESETZBUCH II UND DAS ZITIERGEBOT BEI GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN

Hier die beiden einzigen vorhandenen Beispiele zur Zitierung aus dem Sozialgesetz:

SGB VII

§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen

(2) [...] Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

SGB XI

§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen

(2) [...] Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Ein Gesetz, welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Alle mit diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes!

LEGENDE ZUR RECHERCHE NACH GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN

Hinweis

Grundrechte einschränkende Inhalte

Eingeschränkte Grundrechte

Einschränkbare Grundrechte

Nicht einschränkbare Grundrechte

ALLE NICHT ZITIERTEN GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN UND -VERLETZUNGEN IM SGB II NACH BETROFFENEN ARTIKELN

§ 2 Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 7 Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.

das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

2.

erwerbsfähig sind,

3.

hilfebedürftig sind und

4.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind

1.

Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2.

Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

3.

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1.

die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2.

Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert

werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.

die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.

die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.

als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)

der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)

der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)

eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 14

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 4

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

4.

die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.

länger als ein Jahr zusammenleben,

2.

mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3.

Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4.

befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 14

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 4

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.

wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder

2.

wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 11

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.

die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

2.

deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder

3.

die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

§ 10 Zumutbarkeit

(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.

er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2.

die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3.

die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

4.

die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5.

der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.

sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,

2.

sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

3.

der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

4.

die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

5.

sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 11, 12

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 14 Grundsatz des Förderns

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 15 Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1.

welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2.

welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,

3.

welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger.

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 9

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 12

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 9

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1.

der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a)

eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b)

in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c)

eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder

d)

zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

Dieser ominöse SATZ 2 existiert nicht. Die meisten Sanktionen beziehen sich auf diesen Satz – er existiert nicht. Alle damit verbundenen Bescheide und Sanktionen sind nichtig. Dazu:

§ 16 Abs. 3 SGB II

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 9

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 12

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 9

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 11

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

1.

bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

2.

bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,

3.

bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

a)

dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder

b)

der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz 6 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.

(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt; in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.

der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2.

der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3.

mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder

4.

mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung.

Dazu:

§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht

(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 11

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.

Dazu (folgende Bestimmungen gelten nicht bei § 51 SGB II!!!):

§ 80 Abs. 5 SGB X

(5) Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn

1.
beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder
2.
die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfasst. Der überwiegende Teil der Speicherung des gesamten Datenbestandes muss beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer, der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffentliche Auftragnehmer weitergibt, verbleiben.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 10, 11, 12, 13

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

FAZIT der Grundrechtseinschränkungen:

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 4, 9

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 10, 11, 12, 13, 14

Hinweis zu:

§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

In den Hinweisen der Bescheide steht folgendes:

Zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Bedarfsgemeinschaft kann nach § 93 AO Abs. 8 und 9 der Abgabenordnung (AO) auch nach Zugang des Bewilligungsbescheides für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

Dazu:

§ 93 AO Abs. 8 – Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

(8) Die für die Verwaltung

1.

der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2.

der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

3.

der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

4.

der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

5.

des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Dazu:

§ 93b Abs. 1 AO – Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

Dazu:

§ 93 Abs. 7 AO

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.

der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder

2.

die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen sind und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

3.

zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder

4.

zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern

oder

5.

der Steuerpflichtige zustimmt.

In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

§ 93 AO Abs. 9

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit

1.

sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,

2.

sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder

3.

die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss

und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

Vielleicht sollte man hier – unabhängig von der Nichtigkeit der AO – noch auf eine Grundrechtseinschränkung prüfen.

TMG & RStV

Warum das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag ungültig sind und es keine Impressumpflicht gibt, welche mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Kopieren und die Verwendung im Impressum erlaubt. Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihr Grundgesetz!

Vorab ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in „Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte“

„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“

Normenhierarchie des Grundgesetzes [1] vor dem einfachen Gesetz:

Artikel 1 GG

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die umstrittene Impressumpflicht beruht auf § 5 TMG (Telemediengesetz) [2] und § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) [3]

Telemediengesetz (TMG)
vom 26.02.2007, in Kraft getreten am 01.03.2007 (BGBl. I 2007 S. 179).

§5 TMG – Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

und

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV – )
vom 31.08.1991, in der Fassung von Artikel 1 des Zwölften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.12.2008 (vgl. GBl. S.130, 2009), in Kraft getreten am 01.06.2009

§ 55 RStV – Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a (RStV) entsprechend

Verweis von Abs. 2 Satz 1 auf §6 TMG:

Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Verweis von Abs. 3 Satz 1 auf §9a RStV:

§ 9a RStV – Informationsrechte

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden

HINWEIS: Abgesehen vom Folgenden erkennen wir hier klar und deutlich, dass die Behörden alle Informationen unter Strafandrohung bekommen wollen, aber keine Informationen geben müssen obwohl der Abs. 2 genau das suggerieren soll!

Das TMG und der RStV greifen ein in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG, wobei streng genommen der Staatsvertrag kein Gesetz ist:

Artikel 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jedes Gesetz mit Eingriff in einschränkbare Grundrechte muss das eingeschränkte Grundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 zitieren:

Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Ein Beispiel zur Zitierung des Artikel 2 GG:

Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz – LKRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 – Fundstelle: GVOBl. 2006, S. 78

§ 19 LKRG
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden
1.
wegen der namentlichen Meldung (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
2.
wegen der Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung ( Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

Ein Gesetz, welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Alle mit diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig.

Weder im Telemediengesetz noch im Rundfunkstaatsvertrag findet sich ein Hinweis auf die Einschränkung des Artikel 2 Abs. 1 GG. Die einzige Grundrechtseinschränkung – die Unverletzlichkeit der Wohnung – wird § 22 Abs. 4 Satz 2 RStV erwähnt:

Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

HINWEIS: Damit entfällt die Impressumpflicht aufgrund der Ungültigkeit/Nichtigkeit des Telemediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages!!! Ein ungültiges Gesetz hat keine Bindewirkung. Alle mit ihm erlassenen Verwaltungakte sind ebenfalls nichtig. Ebenso alle gerichtlichen Entscheidungen zur Sanktionierung – denn gemäß

Artikel 103

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Das Zitiergebot ist zwingend!

Eine Anmerkung zur Entstehung und Anwendung des Zitiergebotes [4]:

1. Dr. Herrmann v. Mangoldt ((seit 1939 Professor für Öffentliches (Nazi)-Recht)) wollte diese Fessel – den Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 – nicht und beantragte dessen Streichung – warum? Er begründete das mit „bloßer Förmelei“ gegenüber dem Gesetzgeber. Diese Ausrede wird auch heute noch gern zitiert.

2. Dr. Thomas Dehler (FDP) wollte diese Fessel des Gesetzgebers und beantragte deren Beibehalt.

3. Der parlamentarische Rat entschied sich für diese Fessel des Gesetzgebers.

… das sind die historischen Fakten!

Die Hauptbegründung all derer, welche die Meinung propagieren, das Zitiergebot müsse nicht immer beachtet werden, ist welche?

… es würde „in bloße Förmelei ausarten“!

Es wird also bewusst und an der historischen Entscheidung des Parlamentarischen Rates vorbei exakt die Begründung des Dr. v. Mangoldt verwendet, welche von Parlamentarischen Rat aus guten Gründen abgelehnt wurde!

Hermann von Mangoldt trat Anfang 1934 dem Bund Nationalsozialistischer Juristen, dem „Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund“ (man wollte das nationalsozialistische Recht bewahren) bei und wurde 1939 ordentlicher Professor für Öffentliches (Nazi-) Recht. Hermann von Mangoldt war 1948/49 Mitglied des Parlamentarischen Rates. Hier war er Vorsitzender des Ausschusses für Grundsatzfragen und Grundrechte. Also machte man den Bock zum Gärtner. Danach war er Begründer des Grundgesetz-Kommentars Mangoldt-Klein, welcher nach wie vor seine ablehnende Meinung zum Zitiergebot (Förmelei) zum Ausdruck bringt und welcher als eine der Referenzen für heutige Juristen gilt, warum auch immer. Ein Schelm wer Arges dabei denkt?

Ist das nicht seltsam? Ein bisschen zumindest? Oder so?

Um letztlich noch einen kleinen und unscheinbaren und ebenfalls nicht zitierten Grundrechtseingriff des nichtigen/ungültigen Telemediengesetzes aufzuzeigen, folgen hier die Bußgeldvorschriften, wenn man sich nicht an das nichtige Gesetz hält, welche in das Recht auf Eigentum – Artikel 14 Abs. 1 GG – eingreifen:

Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Auszug aus dem Bonner Kommentar (Fassung 1949) zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 – Zitiergebot. Dieser Kommentar ist die Erstfassung nach den Protokollen des Parlamentarischen Rates – dem Verfassunggeber für die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Grundgesetzes:

„Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler; „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein – daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vornherein-erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1).

Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. [5]

Zum Schluss das Bundesverfassungsgericht zur Pflicht des Amtsträgers zur Einhaltung des Grundgesetzes:

Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.

Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 <347 f.>)

Quellen:

[1] Grundgesetz

[2] Telemediengesetz

[3] Rundfunkstaatsvertrag

[4] Parlamentarischer Rat zum Zitiergebot

[5] Bonner Kommentar zum GG Artikel 19 Absatz 1 Zitiergebot Fassung 1949

Justizbeitreibungsordnung

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/jbeitro/BJNR002980937.html

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:

§ 19

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft

Der Reichsminister der Justiz

*********************

Zur Justizbetreibungsordnung und deren Nichtigkeit weil:

Die in Gerichtskostensachen usw., man schaue in den § 1 JBeitrO, zugrunde gelegte Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten.

Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern nur um eine Verordnung, also informelles Recht. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 GG ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches – „nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn verloren“. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )

Dazu hat das BverfG in seiner Entscheidung vom 14 Februar 1968 – 2 BvR 557/62 – wie folgt ausgeführt:

„Recht und Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Die Vorstellung, dass ein „Verfassungsgeber alles nach seinem Willen ordnen kann, würde einen Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus bedeuten, wie sie in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem überwunden ist. Gerade die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, dass auch der Gesetzgeber Unrecht setzen kann“ (BVerfGE 3, 225 [232]). Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen „Rechts“-Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, weil sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198]).

Dieser Gedanke ist nicht nur in dem o. a. Rechtssatz vom BverfG mit bindenden Wirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG i.V.m. der Berlin Vorlage II – Entscheidung des BverfG geltendes Recht geworden, vielmehr hat das BverfG dazu auch folgenden Leitsatz entwickelt:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“

Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass in der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt sind. Somit wäre die Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig. Jeder auf die nichtige Justizbeitreibungsordnung gestützte Verwaltungsakt ob in Gestalt einer Verhaftung nach 901 ff. ZPO z.B. ist somit nichtig. Er darf vom Amtsgericht nicht bearbeitet werden und darf vom Gerichtsvollzieher nicht erledigt werden. Die mit der JBeitrO arbeitenden Amtsträger machen sich sämtlich der Nötigung und Erpressung schuldig; ggfl. der Freiheitsberaubung im Amt sowie der Verfolgung Unschuldiger.

Alles nur Verschwörungstheorie?

Der unten veröffentlichte Text nimmt laut Autor für sich in Anspruch, ein Leitfaden zur Entdeckung juristischer Querulanten zu sein. Grundlage dieses für „juristische Querulanten“ veränderten Texts ist eine Abhandlung über die „Epidemie der Irrationalität“ von Carl Sagan (wissenschaftlicher Querulant). Die deutsche Googleübersetzung findet sich hier.

Die Grundlagen der Quatsch-Erkennung sind frei übersetzt:

Schärfen Sie Ihren Verstand • Reduzieren Sie Angst vor Einschüchterung • Vermeiden Sie die Fallen, die Sie später lächerlich machen • Versuchen Sie Weisheit und Einsicht zu erhöhen • Prüfen Sie, wie Sekten antworten • Werden Sie klüger durch das Lernen, wie man die Themen manipuliert • Gewinnen Sie mehr Achtung vor der Wahrheit

Anhand der Grundlagen der Quatsch-Erkennung ist es relativ einfach zu überprüfen, ob die nachstehende Eigeninterpretation Substanz hat oder einfach Quatsch mit wissenschaftlicher Soße ist.

Gefunden bei http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=22

Querulanten vs. ernstzunehmender Geschädigter

Regeln zur Unterscheidung

Die folgenden Regeln helfen zu entscheiden, ob jemand ein Querulant oder ein ernstzunehmender Geschädigter ist.

Generalisierung/Verallgemeinerung

Sieht A die Gegenseite als einheitliche Masse ohne Individualität?
Glaubt A, dass alle Angehörigen der Gegenseite „zusammenhalten“ oder „verschworen sind“?

Querulanten tendieren dazu, aus Kritik an Einzelpersonen Kritik an kompletten Berufsgruppen zu extrapolieren.
Hatten sie mit 2 oder 3 Juristen Probleme, ist gleich die ganze Justiz korrupt.
Hat ihr Arzt einen Fehler gemacht, wird gleich die Schulmedizin zur „Pfuschmedizin“.
Angehörige derselben Berufsgruppe/Rasse/Religion/Partei sind für Querulanten stets durch ein unsichtbares, aber unzerstörbares Band der Solidarität verbunden. Sie sind bestrebt, Verfehlungen ihrer „Brüder“ unter allen Umständen zu vertuschen und Außenstehende zu benachteiligen und zu verfolgen.

Typische Zitate: „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, „die sind doch alle gleich“, „man muss schon kriminell veranlagt / machtgeil / krank etc. sein, um in dem Beruf zu arbeiten“.

Schwarz-Weiß-Denken

Glaubt A, dass alle Kritiker Angehörige der Gegenseite sind?

Querulanten tendieren dazu, Diskussionen nach der Maxime „wer nicht für uns ist, ist gegen uns“ zu führen.
Wer die Auffassung des Querulanten kritisiert, wird sofort mit dem Vorwurf konfrontiert, der Gegenseite anzugehören.
Die Möglichkeit, man könne seine Argumente auch aus logischen oder sachlichen Gründen heraus als falsch ansehen, wird nicht einmal in Betracht gezogen.

Typische Zitate: „Du gehörst doch auch zu denen“, „Sie sind bestimmt Anwalt“, „dass hier Polizisten während ihrer Dienstzeit Kritiker angreifen“, „Kritiker sollen mundtot gemacht werden“.

Nachkarten

Sucht A nach verlorenem Streit nach Möglichkeit zur Rache?

Querulanten möchten oft dann, wenn sie schon in der Sache keine Möglichkeiten mehr haben, wenigstens gegenüber den Personen der Gegenseite ein Erfolgserlebnis haben. So wird dann versucht, dem gegnerischen Anwalt eine Pflichtverletzung nachzuweisen oder die Gegenpartei wird nach verlorenem Prozess noch wegen Prozessbetrugs oder wegen einer von dem Verfahren völlig unabhängigen Angelegenheit verklagt.

Typische Zitate: „darf der gegnerische Anwalt…?“, „verstößt es gegen Berufspflichten“

Mangelndes Eingehen auf Argumente

Kann A Kritik an seiner Argumentation widerlegen und tut er dies?
Ignoriert A solche Kritik, die seine Argumentation zusammenbrechen lassen könnte?

Querulanten tendieren dazu, auf Kritik an ihren Argumenten gar nicht oder nur in unsachlicher Form einzugehen.
Oft antworten sie dann gar nicht mehr, oder nur jenen, bei deren Kritik sie sich sicher fühlen (etwa bei
ebenfalls unsachlicher Kritik), weil sie nicht den Kern ihrer Konstruktion angreift.
Beliebt sind auch „Totschlagsargumente“, die Populismus vor Logik stellen.

Typische Zitate: „weil die Juristen sich ihre Gesetze selber machen“, „verstößt gegen den gesunden Menschenverstand“, „verfassungswidrig“, „das ist juristische Rabulistik“, „bei Freisler ging auch alles „korrekt“ zu“

Offensichtliche Fehlinterpretation der Rechtslage

Ist A in der Lage, ein Gesetz oder Urteil im Kern korrekt zu erfassen?
Holt sich A nur das heraus, was in seine Argumentation passt und ignoriert den Rest?

Querulanten picken sich aus Gesetzen und Urteilen gerne das, was ihre Ansicht zu stützen scheint, selbst wenn eine Zeile darunter oder gar im selben Satz schon wieder etwas steht, das dem komplett entgegensteht.
So wird schnell aus der Aussage „C ist nicht Ds Bruder, sondern sein Sohn“ die Behauptung
„C ist nicht Ds Bruder, also sind sie nicht verwandt“.

Wenn sie nichts finden können, ziehen sie sich gerne auf schwammige Allgemeinplätze zurück, etwa auf die Menschenwürde oder „die ZPO“.

Typische Zitate: „aber der BGH hat doch geurteilt“, „gemäß ZPO“, „verfassungswidrig“

Repetition

Stellt A immer wieder dieselben Fragen?
Bringt A immer wieder dieselben Argumente vor, obwohl diese längst ausdiskutiert wurden?

Querulanten lernen nicht (wie oben dargestellt), daher tendieren sie dazu, endlos weiter nach jemandem zu suchen, der ihre Rechtsansicht doch endlich bestätigen kann.
Dies korrespondiert auch mit ihrem Wunsch nach endlosem Rechtsweg, bis sie endlich Recht bekommen.

Typische Zitate: „noch einmal, ist denn nicht…“, „suche immer noch nach einer Antwort“, „vielleicht kann ja diesmal“

Repetition im Detail

Benutzt A immer wieder dieselben Formulierungen?
Beruft sich A gebetsmühlenartig immer auf dieselben Zitate?

Querulanten glauben, wie bereits dargestellt, dass sie sich im Recht gut auskennen und ihre Interpretation der Gesetze die (einzig) richtige ist. Alles, was an Formulierungen und Aspekten ihre Auffassung auch nur marginal zu stützen scheint, wird aufgesogen und bei jeder Gelegenheit den eigenen Argumenten hinzugefügt.

Typische Zitate: „von Amts wegen“, „§139 ZPO“, „Verletzung der Berufspflichten“, „Menschenrechtskonvention“,
„wie das BVerfG am … urteilte“, „die Bundesregierung muss“, „Divergenz“, „Urkundsbeweis“

Selbstüberhöhung

Hält A sich für etwas Besonderes?
Grenzt A sich bewusst von anderen ab?

Querulanten meinen oft, weil sie ihrer Meinung so alleine dastehen, sei dies ein Zeichen dafür, daß sie etwas
Besonderes sind – besonders schlau, besonders wenig angepasst, besonders couragiert.
Sie sehen sich als die Rebellen der Neuzeit, eine Mischung aus Robin Hood und Wilhelm Tell, die dem „bösen System“ trotzen. Dies geht oft einher mit einer entsprechenden Herabwürdigung der anderen – wer das „System“ nicht so wie sie „durchschaut“, ist der Einfältige, dem es an Intelligenz, Aufgeschlossenheit und Mut mangelt, sich zur Wehr zu setzen.
Meist geht wird dies verstärkt durch den Glauben, vom „System verfolgt“ zu werden; dies geht bis hin zum Vergleich
mit den Juden oder der Resistance im 3. Reich.

Typische Zitate: „das System offen legen“, „von der Justiz verfolgt“, „zwangspsychiatrisiert“, „Widerstand“,
„der dumme Michel“, „der nasgeführte Mann von der Straße“, „Wahlvieh“, „Schafe“

.Argumentative Übertreibung

Dramatisiert A seine Sachlage?
Verwendet er drastische Begriffe für harmlose Vorfälle?

In der Suche nach Rechtfertigung für ihren „Kreuzzug“ versuchen Querulanten oft, durch eine drastische Überhöhung der Sachlage auch extremere Widerstandsmaßnahmen zu rechtfertigen.
Wenn der Wunsch nach Rache groß genug ist, muss diese gegenüber dem eigenen Gewissen und Dritten auch angemessen verpackt werden. So wird dann das Widerstandsrecht aus dem Grundgesetz bemüht; den Gegnern wird vorgeworfen, sie planten gar die physische Vernichtung des Querulanten.

Typische Zitate: „Todesurteil“, „bürgerlicher Tod“, „Völkermord“, „Verfassungshochverrat“, „Art. 20 (4) GG“

Rückzug auf Exterritorialität

Geht der Versuch, sich dem Rechtssystem zu entziehen, ins Extreme?

Ein Merkmal des Querulanten ist, dass er nicht verlieren kann. Zeichnet sich also schon ab, dass er in einem Fall keine Chance hat, sucht er nach Rechtfertigungen, wieso er das Gericht „nicht anerkennt“.

Typische Zitate: „verbotenes Ausnahmegericht“, „nicht gesetzlicher Richter“, „exterritorial“, „erkenne das Gericht nicht an“, „handeln ohne gesetzlichen Auftrag“

Mangelnde Stringenz/Konsequenz

Sind As Argumente bereits inhärent widersprüchlich zu seinen Aktionen?

Querulanten folgen mit ihren Aktionen selten ihren Worten. Die Justiz ist korrupt, trotzdem wird munter weiter gegen alles und jeden geklagt. Die Hoffnung wird auf immer höhere Instanzen (BVerfG, EuGH, UNO) gelegt, bei Enttäuschung dieser Hoffnung gleich wieder queruliert.
Manche stellen zwar die Existenz der BRD und die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage, klagen aber fröhlich weiter unter Berufung auf das GG oder andere von der „erloschenen“ BRD erlassene Gesetze.

Typische Zitate: „da das GG keinen Geltungsbereich mehr hat, verstößt der Staat gegen Artikel XY GG“, „wird Klage vor der EU-Kommission erhoben“

Besessenheit/Ausuferung

Dreht sich As Leben nur noch um seinen „Kampf“?
Sucht A immer extremere und ausgefallener Möglichkeiten, seinen Fall voranzutreiben?

Querulanten wollen ja, dass der Instanzenweg für sie endlos ist, bis sie schließlich einmal Recht bekommen. (Dann muss natürlich sofort Schluss sein, weil dann ja endlich „richtig“ geurteilt wurde.)
Beliebt ist der Versuch, über Drittprozesse die bereits abgeschlossenen eigenen Prozesse wieder aufzurollen.
So wird der befasste Richter wegen Rechtsbeugung, der befasste Staatsanwalt wegen Strafvereitelung angezeigt.
Auch Beleidigung des befassten Richters scheint dem Querulanten logisch – muss doch nach der Beleidigung als „Rechtsbeuger“ seiner Meinung nach der Wahrheitsgehalt des Vorwurfes ermittelt, der abgeschlossene Prozess also noch einmal überprüft werden.
Auch der Hilferuf an die Politik wird gerne genommen – die Vorteile der Gewaltenteilung sind dem Querulanten dabei aber höchst zuwider.
Ist der Instanzenweg erfolglos durchexerziert, bleibt meist als letzte Möglichkeit nur, die Legitimation der Instanzen selbst in Frage zu stellen. Nicht zuletzt deswegen landen viele Querulanten früher oder später bei den sogen. Reichstheoretikern (rechte Spinner, die anhand fehlerhafter „juristischer Gutachten“ nachweisen wollen, dass die BRD de jure gar nicht mehr besteht).

Typische Zitate: „verbotenes Ausnahmegericht“, „nicht gesetzlicher Richter“, „Deutsches Reich besteht fort“, „wird Klage vor der EU-Kommission erhoben“

Der Beitrag wurde vom Nutzer tonnello den deutschen – europäischen – Verhältnissen angepasst auf der Basis eines Textes von Carl Sagans „Baloney Detection Kid“, http://creationsafaris.com/crevbd.htm [

BVerwGE 1, 303 – „Sünderin“-Fall

Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz
gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/vw001303.html

BVerfGE 30, 173 – Mephisto-Entscheidung

Leitsätze:

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem
verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.

Der Lebensbereich „Kunst“ ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich“, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der
Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.

Quelle: http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv030173

BverfGE zu den Grundrechten als Abwehrrechte und Meinungsfreiheit

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts in der Lüth-Entscheidung

BVerfGE 7, 198 – Lüth

1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.

2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.

3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.

4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können „allgemeine Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.

5. Die „allgemeinen Gesetze“ müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.

6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.

7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html

Das Recht auf Grundrechte

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht“ und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65

BverfGE zu Artikel 1 Abs. 3 GG als Leitnorm

Artikel 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

BverfG-Entscheidung zur Wirkweise von Artikel 1 Abs. 3 GG als Leitnorm gegenüber den drei Gewalten ( BverfGE 49,220 )

Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfaßt die Pflicht, (…). Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf (…) stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.]). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.

Quelle: http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv049220

Recherche zum Zitiergebot

Anleitung zur Überprüfung einzelner Gesetze auf die Verletzung des Zitiergebotes am aktuellen Beispiel des Umsatzsteuergesetzes in seiner Fassung vom 01.01. 2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 – Seite 3923)

Wie erkenne ich, ob ein Gesetz dem Zitiergebot entspricht?

Untersuchungsgrundlage ist der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Abschnitt 1

ALLGEMEINE UNTERSUCHUNG

1. Befreie Deinen Geist von allen Vorurteilen. In einem vollen Gefäß hat nichts Platz.

2. Rufe die Seite http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html auf und speichere sie als Lesezeichen.

3. Suche den Buchstaben „U“ und klick ihn an.

4. Drücke die Tasten [STRG] und [F] – damit aktivierst Du in jedem Programm die Suchfunktion.

5. Trage in das Suchfeld den Begriff „UStG“ ein.

Das erste Ergebnis zeigt Dir folgende Zeile:

UStG
Umsatzsteuergesetz  PDF

Klick auf den Link [UStG] – es öffnet sich eine Html Seite mit den einzelnen Paragraphen der Justizbeitreibungsordnung.

In der zweiten Zeile findest du: zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF

Klick auf den Link [HTML] und es öffnet sich eine Seite mit dem vollständigen Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes.

Suche das Suchfeld ;-) [STRG] und [F]

Trage in das Suchfeld das Wort „Grundrecht“ ein.

Was findest Du? Kein Ergebnis. Das bedeutet, dass das Umsatzsteuergesetz kein Grundrecht zitiert. Hier ein Beispiel für ein solches Zitat:

§ 413 AO – Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Zur Sicherheit und Überprüfung kannst Du noch nach den Begriffen „Grundgesetz“ oder „GG“ suchen. Bei dem Begriff „GG“ musst Du im Suchfeld die Option der Beachtung von Groß- und Kleinschreibung einschalten, damit nur nach dem Großbuchstaben „G“ gesucht wird. Zur abschließenden und alle Zweifel aufräumende Untersuchung gibst Du den Begriff „Artikel“ ein. Dann wirst je nach Wortlaut des Gesetzes einige Treffer haben.

Untersuche diese Treffer nach einem ähnlichen Wortlaut wie im oben stehenden Beispiel eines Zitates nach Formulierungen, aus denen hervorgeht, dass ein Grundrecht eingeschränkt sein könnte. Diese Form der detaillierten Untersuchung brauchen wir vor allem im nächsten Abschnitt.

Im Falle des hier untersuchten Umsatzsteuergesetzes findet sich kein Zitat auf ein eingeschränktes Grundrecht.

Wenn Du kein Zitat eines eingeschränktes Grundrecht gefunden hast, bleiben zwei Möglichkeiten als Zwischen-Ergebnis. Entweder es wird kein zu zitierendes Grundrecht eingeschränkt oder ein einschränkbares Grundrecht wird eingeschränkt und nicht zitiert, womit es ungültig ist und alle damit verbundenen nachrangigen Verordnungen und Verwaltungsakte.

Wie erkenne ich, ob ein Gesetz Grundrechte einschränkt?

Arbeitsgrundlage sind die Grundrechte. Das Erkennen von Grundrechtseingriffen ist einfach. Zuerst hat man das Gefühl, dass man in seiner eigenen Freiheit eingeschränkt wird. Dann selektiert man anhand der Grundrechte alle in Betracht kommenden Grundrechte und schreibt diese auf. Dann schaut man in das die vermutete Grundrechtseinschränkung verursachende Gesetz. Dann untersucht man den Gesetzesinhalt auf entsprechende Paragraphen, welche die vermutete Grundrechtseinschränkung herstellen. Als nächstes untersucht man die dem entsprechenden Paragraphen auf offensichtliche oder versteckte Grundrechtseinschränkungen sowohl der einschränkbaren als auch der nicht einschränkbaren Art. Zum Schluss sucht man nach dem Zitat. Ist es nicht vorhanden, sollte man prüfen, ob hier wirklich eine Grundrechtseinschränkung vorliegt oder ob das Zitat fehlt. Fehlt es, bedeutet das gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (bitte verinnerliche diesen Artikel!!!) die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes! Auch wenn Dir das kein Beamter glauben möchte, weil er dann plötzlich richtig viel Arbeit hat. Hat man jedoch ein nicht einschränkbares Zitat gefunden, kann dieses Grundrecht nicht zitiert werden, weil es gar nicht einschränkbar ist. Dann muss man „nur“ noch den Rechtsweg gemäß Justizgewährleistunganspruch aus Artikel 19 Abs. 4 GG beschreiten und davon ausgehen, dass einen alle Täter für verrückt erklären und man plötzlich merkt – die Täter denken nicht im Traum daran, wegen Dir und Deinen lächerlichen Grundrechten ihr Leben zu verändern. Dann kannst Du Deine Grundrechte aufgeben oder dafür kämpfen.

Der Artikel 19 GG erfüllt eine Schutzfunktion für den Grundrechtsberechtigten gegenüber Eingriffen in diese Grundrechte! Wer auf diesen Schutz verzichtet ist dafür selbst verantwortlich.

Abschnitt 2

DETAILLIERTE UNTERSUCHUNG

Ab hier beginnt die eigentliche Arbeit – die Arbeit mit den einzelnen Parapraphen und an der eigenen Geduld. Dabei sind folgende Punkte – der Viersatz der Recherche – zu beachten:

1. Genaues Wahrnehmen (Sehen, Hören, Fühlen) – hier gilt es aufmerksam zu lesen!

2. Genaues Verständnis – Wort für Wort – Wortgruppe für Wortgruppe – Satz für Satz!

3. Genaue Hierarchie – Explizite Wortbedeutung gilt vor jeder Auslegung – explizite Satzbedeutung gilt vor jeder Auslegung!

4. Geduld – Geduld – Geduld!

Im Umsatzsteuergesetz vom 01.01. 2001 finden wir folgende neue Paragraphen:

§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

mit offensichtlichem Eingriff in das einschränkbare Grundrecht aus

Artikel 2 GG

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

sowie

§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

mit offensichtlichem Eingriff in das einschränkbare Grundrecht aus

Artikel 13 GG

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Wie wir aber feststellten, findet sich im Umsatzsteuergesetz hinsichtlich dieser beiden Einschränkungen von Grundrechten kein Zitat derselben.

Daraus folgert gemäß

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

dass das Umsatzsteuergesetz wegen Verletzung des Zitiergebots ungültig ist. Da Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den Begriff „muss“ enthält, entfällt somit jede wie auch immer von Juristen gewünschte Möglichkeit der Interpretation. Muss ist nicht auslegbar.

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“

Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der Verfassung, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anderslautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:

„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“

Gemeint ist damit das einfache Gesetz, also das, was der einfache Gesetzgeber unter Beachtung des Grundgesetzes produziert hat. Wenn aber da schon das BverfG nicht ändernd eingreifen darf, dann darf es das in den einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes erst recht nicht.

Mehr zum Zitiergebot und seinen Feinden: http://verfassungsschutz.wordpress.com/zitiergebot/

Verständlichkeit und Auslegung von Gesetzestexten

BverfG – 2 BvR 2238/07 – vom 1. September 2008 zu Artikel 103 Abs. 2 GG

„Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 92, 1 <11 ff.>) enthält Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt.“

„… Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.“

Kommentar: Das bedeutet, dass der Wortlaut eines Gesetzes für den Normadressaten im Regelfall – und das Grundgesetz ist die Regel – verständlich sein muss und von ihm ein lebensnahes Verständnis für den Wortlaut eines Gesetzes zur Anwendung dessen verlangt. Bezogen auf das Zitiergebot und die Unmöglichkeit seiner Auslegung durch Beamte oder wen auch immer einleuchtend.